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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Menschenrechte sind universell.

Wir, die Gemeinnützige Gesellschaft der Franziskanerinnen zu Olpe mbH (GFO) und alle mit uns verbundene Unternehmen (i. S. v. § 15 AktG) bekennen uns zur Achtung der Menschenrechte und einhergehender Umweltaspekte – nachfolgend als Menschenrechte zusammengefasst. Wir betrachten den Schutz von Menschenrechten innerhalb des eigenen Geschäftsbereichs und innerhalb unserer Lieferkette als zentrales Element.

Wir respektieren die international anerkannten Menschenrechte und tragen Sorge dafür, im Rahmen unserer Geschäftstätigkeit Menschenrechtsverletzungen vorzubeugen. Insbesondere verurteilen wir jede Form von Kinder- und Zwangsarbeit, alle Arten der Sklaverei und des Menschenhandels sowie jegliche Form von Diskriminierung.

Im Einklang mit den Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen richten wir unser Handeln nach den folgenden international anerkannten menschrechtlichen Konventionen und Abkommen aus:

  • Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen
  • Internationaler Pakt über politische und bürgerliche Rechte der Vereinten Nationen
  • Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen
  • Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)
  • Prinzipien des Global Compact der Vereinten Nationen (UNGC)
  • Charta der Grundrechte der Europäischen Union
  • Übereinkommen von Minamata (Quecksilber-Übereinkommen)
  • Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe
  • Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung


Zur Gewährleistung der Menschenrechte setzen wir die Sorgfaltspflichten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) um. Zu den Sorgfaltspflichten nach LkSG zählen insbesondere:

  • Die Einrichtung eines Risikomanagements
  • Die Festlegung der internen Zuständigkeit für den Schutz der Menschenrechte / Benennung  eines Menschenrechtsbeauftragten
  • Die Durchführung regelmäßiger und anlassbezogener Risikoanalysen
  • Die Etablierung von Präventionsmaßnahmen im eigene Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern
  • Die Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bei Verletzungen von menschrechtsbezogenen Pflichten
  • Die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens inkl. Verfahrensordnung
  • Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gegenüber mittelbaren Zulieferern bei substantiierter Kenntnis einer Verletzungen einer menschrechtsbezogen Pflicht
  • Die Erfüllung der Dokumentations- und Berichtspflichten


Wir erfüllen mit der Umsetzung des LkSG geltendes Recht und tolerieren weder in unserem Geschäftsbereich noch in unserer Lieferkette Verstöße gegen Menschenrechte.

Von unseren Mitarbeitern erwarten wir, dass sie bei ihrem Handeln im Arbeitsalltag stets die in dieser Erklärung aufgeführten Grundsätze berücksichtigen. Diese Grundsatzerklärung dient ihnen dabei zur Orientierung.

Von unseren Zulieferern erwarten wir ebenfalls die Einhaltung der genannten menschenrechtlichen Konventionen und Abkommen und der im LkSG genannten Sorgfaltspflichten. Um unsere Erwartungen an unsere Zulieferer transparent zu kommunizieren, haben wir einen Verhaltenskodex für Zulieferer entwickelt, welcher Vertragsbestandteil aller Lieferantenverträge wird.

Um Menschenrechtsverletzungen oder deren Auswirkungen zu erkennen, diesen vorzubeugen, sie abzustellen oder zu minimieren, implementieren wir kontinuierlich LkSG-bezogene Risikomanagementprozesse. Als Teil unseres Risikomanagements führen wir zur Ermittlung menschenrechtlicher Risiken in unserem Geschäftsbereich und entlang unserer Lieferkette eine regelmäßige und anlassbezogene Risikoanalyse durch. Um relevante Schwerpunkte zu identifizieren, folgen wir einem risikobasierten Ansatz. Bei unserer Risikoanalyse berücksichtigen wir potenzielle Risiken auf der Grundlage von länder- und branchenspezifischen sowie unternehmensbereichsspezifischen Informationen. Wir priorisieren die Risiken nach Schweregrad,  Umkehrbarkeit der Verletzung, Eintrittswahrscheinlichkeit, Verursachungsbeitrag und Möglichkeiten der Einflussnahme.

Stellen wir im Rahmen der Risikoanalyse menschenrechtsbezogene Risiken fest, ergreifen wir unverzüglich Präventions- oder Abhilfemaßnahmen, um Menschenrechtsrisiken vorzubeugen, sie abzustellen oder zu minimieren. Die Präventions- oder Abhilfemaßnahmen werden nach für jedes identifizierte Risiko individuell und angemessen festgelegt.  

Wir sind uns der Bedeutung offener Kommunikation bewusst. Internen und externen Hinweisen und Beschwerden werden wir zum Schutz der Menschenrechte und zur Verbesserung unserer Geschäftsprozesse angemessen nachgehen. Hierzu haben wir eine Beschwerdestelle eingerichtet und wahren im Beschwerdeverfahren die Vertraulichkeit der Identität.


Beschwerdeverfahren inkl. Verfahrensordnung
 

Wir dokumentieren fortlaufend und nachvollziehbar die Umsetzung der Sorgfaltspflichten aus dem LkSG. Die Dokumentation dient uns als Grundlage für die Erstellung der Berichte gemäß LkSG. Diese Berichte veröffentlichen wir auf unserer Homepage.

Die Geschäftsführung der GFO ist für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach dem LkSG verantwortlich. Sie legt die Strategie, erforderliche Maßnahmen und die operative Verantwortlichkeiten zum Schutz der Menschenrechte nach dem LkSG fest. 

Zur Überwachung der Wirksamkeit unserer Maßnahmen  zur Erkennung,  Vorbeugung, Minimierung und Beseitigung von Menschenrechtsverletzungen  überprüfen wir regelmäßig unsere Risikomanagementprozesse, unserer Beschwerdeverfahren und  unsere Präventions- und Abhilfemaßnahmen.